UVgO

Am Dienstag der vergangenen Woche erfolgte die Bekanntmachung der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger.

Vorausgegangen waren intensive Diskussionen; so hatten u.a. zahlreiche Verbände im Vorfeld Stellungnahmen eingereicht, die auf der Internet-Seite des BMWi zusammengestellt wurden. Die UVgO (als Nachfolger der VOL/A) orientiert sich eng an der neuen Vergabeverordnung (VgV) für den Bereich der Oberschwellenvergaben; für den Bereich der Unterschwellenvergaben wurden entsprechende Erleichterungen eingeführt.

Keinen Beitrag mehr verpassen? Jetzt für unseren Newsletter anmelden und Themen auswählen

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Die UVgO tritt nicht durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft!

Anders als die Oberschwellenreform tritt die UVgO nicht durch die Bekanntmachung in Kraft. Vielmehr muss sie für den Bund und die jeweiligen Bundesländer durch entsprechende Anwendungserlasse in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Bundes- bzw. der Landeshaushaltsordnungen oder der Landesvergabegesetze verpflichtende Wirkung entfalten. Für den Bund laufen hierzu bereits Vorbereitungen. So wird auf Bundesebene wohl ein Inkraftsetzen im Frühjahr 2017 angestrebt.

Pflicht zur E-Vergabe auch in der Unterschwellenvergabe

Die Regelungen zur E-Vergabe im Unterschwellenbereich entsprechen erfreulicherweise weitgehend denen der VgV. Mit einer im Vergleich zur VgV etwas erweiterten Frist sollen Bieter bis Ende 2019 ihre Teilnahmeanträge und Angebote grundsätzlich elektronisch einreichen.

Weitere Informationen

Einen dreiteiligen Beitrag mit einem Überblick über die wichtigsten Änderungen auf Grundlage der Entwurfsfassung der UVgO finden Sie hier.

Den Text der UVgO auf den Seiten des BMWi finden Sie unter diesem Link ; die Erläuterungen zur UVgO finden Sie hier.