Dr. Martin Schellenberg nimmt ein Urteil des OVG Schleswig (23.08.2022, 5 LB 9/20) in den Blick, das erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Zuwendungskontrolle hat.
Zuwendungen wegen Vergabefehlern darf die Behörde nur zurückfordern, wenn sie ihr Ermessen vollständig ausgeübt hat. Zu berücksichtigen sind Art und Umfang der Vergabefehler, Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung, finanzielle Belastung der Rückforderung für den Zuwendungsempfänger und der zurückliegende Zeitraum. Den gesamten Artikel lesen…