Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden öffentliche Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel). Damit Unternehmen angesichts der Vielzahl an Plattformen bereits frühzeitig wissen, worauf sie sich einstellen müssen, sind Auftraggeber gemäß den Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren nach § 11 Abs. 3 VgV und deren Entsprechungen in der Sektorenverordnung, der Konzessionsvergabeverordnung und natürlich auch der VOB/A verpflichtet, Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen über
- die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
- die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und
- verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.
Mit der Frage, welche Informationen hierunter zu verstehen sind, haben wir uns bereits vor einiger Zeit in einem Beitrag befasst und stellen seither auch einen „Beipackzettel“ zur Verfügung, der als Vorlage für eine Ergänzung der Vergabeunterlagen um solche Erläuterungen dienen kann. Den gesamten Artikel lesen…