Ergänzungsband 2023 zur VOB eingeführt
Seit dem 1. Oktober sind mit dem VOB 2019 Ergänzungsband 2023 neue und überarbeitete Allgemeine Technische Vertragsbedingungen in Kraft.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitetes und fortgeschriebenes dreiteiliges Regelwerk für die Vergabe von Bauaufträgen samt Vertragsbedingungen. Sie ist für Bauaufträge der öffentlichen Hand in Deutschland verpflichtend, wird aber auch bei privaten Bauverträgen vielfach angewandt.
Sie ist gegliedert in die Teile
Seit dem 1. Oktober sind mit dem VOB 2019 Ergänzungsband 2023 neue und überarbeitete Allgemeine Technische Vertragsbedingungen in Kraft.
Mitte Juni hatte das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Änderungen der VOB/A bekanntgemacht. In einer erneuten Bekanntmachung werden diese Änderungen an einigen Stellen korrigiert.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat eine Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bekanntgemacht.
Auch Bayern hat die befristete Erhöhung von Wertgrenzen für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich verlängert.
In diesem Artikel bündeln wir die vergaberechtlichen Regelungen, die in Schleswig-Holstein gelten.
Das OLG Zweibrücken hat zu den Wechselwirkungen zwischen vergaberechtlichen Regelungen eines Bundeslandes und dem Rechtsschutz Stellung genommen.
Zwei befristete Ausnahmetatbestände der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen laufen zum Jahresende aus.
Rheinland-Pfalz hat die Verwaltungsvorschrift zum Öffentlichen Auftragswesen novelliert. Die Neufassung ist am Montag, 6. September 2021 im Ministerialblatt der Landesregierung erschienen und tritt am darauf folgenden Dienstag in Kraft. Sie enthält unter anderem den Anwendungsbefehl für die Unterschwellenvergabeordnung
Am 14.04. haben das hessische Wirtschafts-, Innen- und Finanzministerium angekündigt, den hessischen Vergabeerlass zu ändern und § 14 a VOB/A nicht mehr anzuwenden. Grund ist auch hier die Corona-Pandemie bzw. der Versuch, persönliche Kontakte in Vergabeverfahren zu minimieren. § 14 a VOB/A sieht vor, dass, wenn schriftliche Angebote zugelassen sind, bei Ausschreibungen für die Öffnung […]
Anlässlich verschiedener Anfragen wurden vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweise zu aktuellen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Vergaben durch kommunale Auftraggeber veröffentlicht.
Im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt wurde die neue Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz veröffentlicht.