Geht es um die fachliche Leistungsfähigkeit, ist der Nachweis von Referenzen nach wie vor das wohl gebräuchlichste Eignungskriterium. Relativ unproblematisch erweisen sich in der Praxis die Fälle der Eignungsleihe, wobei sich der Auftragnehmer für eine Teilleistung auf die Eignung (Referenzen) seines Unterauftragnehmers beruft. Schwieriger sind die Fälle zu beurteilen, in denen das Bewerberunternehmen erst vor Kurzem mit einem anderen Unternehmen fusioniert ist oder sich von einem anderen Unternehmen abgespalten hat.
Zu der Frage, unter welchen Umständen man sich dann auf die zur Referenz herangezogenen Leistungen, die von dem vorherigen Unternehmen erbracht wurden, berufen kann, hat nunmehr die Vergabekammer Südbayern in einem kürzlich ergangenen Beschluss Grundsätze herausgearbeitet (Beschluss vom 25.02.2021, Az: 3194.Z3-3-01-20–47).
Der Sachverhalt
Die Vergabe von Projektsteuerungsleistungen für einen universitären Neubau wurde EU-weit ausgeschrieben. Im Rahmen des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs sollten zum Nachweis unter anderem maximal drei vergleichbare Referenzprojekte benannt werden. „Auflistung von geeigneten Referenzen über vom Bewerber in den letzten acht Jahren erbrachten Dienstleistungen.“ Den gesamten Artikel lesen…