VK Bund zum Ausschluss eines elektronischen Angebots, das nicht vom Account des Bieters abgegeben wurde
VK 2 – 102 / 19: VK Bund zum Ausschluss eines Angebots, das nicht vom Account des Bieters abgegeben wurde.
Beim Bundeskartellamt sind zwei Vergabekammern des Bundes (VK Bund) eingerichtet, bei denen ein Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der §§ 155 ff. GWB beantragt werden kann.
VK 2 – 102 / 19: VK Bund zum Ausschluss eines Angebots, das nicht vom Account des Bieters abgegeben wurde.
Die Vergabekammer Bund (VK 1 – 83 / 19) zur Zulässigkeit der Wertung mündlicher Präsentationen
Bislang war klar: Soll ein Rahmenvertrag vergeben werden, ist die Höchstmenge des Beschaffungsbedarfes anzugeben, der über diesen Rahmenvertrag gedeckt werden soll. Nunmehr hat die Vergabekammer des Bundes entschieden, dass diese Pflicht nach der aktuellen Rechtslage zumindest dann nicht greift, wenn der Auftragsumfang einer Rahmenvereinbarung von Ereignissen abhängt, die der Auftraggeber nicht sicher vorhersehen und nicht beeinflussen kann.
Eine findige Vergabestelle untergliederte ein offenes Verfahren in mehrere Stufen und nahm dabei eine Abschichtung der Bieter vor; zu Recht, wie die Vergabekammer des Bundes entschieden hat.
Die produktscharfe Ausschreibung steht im Spannungsverhältnis zu der Verpflichtung, produktneutral auszuschreiben.
VK Bund VK 2–128–17: Verweise auf Drittquellen verstoßen gegen Pflicht zur vollständigen Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Wie genau muss der CPV-Code sein? Die Vergabekammer des Bundes (Beschluss v. 05.03.2014 – VK1-8/14) gibt Klarheit.
Vergabekammer des Bundes: Kommunikation mit Bewerbern und Bietern per E-Mail ist riskant.