Wird die Vorabbenachrichtigungsfrist des § 134 GWB nicht richtig berechnet, können die Folgen erheblich sein; reichen sie doch bis zu Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Man sollte meinen, dass die Berechnung der 10-Tages-Frist in der Praxis keine Schwierigkeiten mehr bereitet und insbesondere die rechtlichen Fragen zur Fristberechnung geklärt sind. Praktisch relevant ist insbesondere die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt. Hierzu hat die Vergabekammer des Bundes in einem jüngeren Beschluss (vom 28.06.2021, VK 2 – 77 / 21) Stellung genommen.
I. Der Sachverhalt
Die Vergabestelle übersendet auf elektronischem Wege das Vorabinformationsschreiben (gem. § 134 GWB) am 10. Juni 2021 an einen unterlegenen Bieter. Darin war ausgeführt, dass der Vertragsschluss frühestens am Montag, den 21. Juni 2021, erfolgen werde.
An diesem Montag erteilte sie den Zuschlag um 7:52 Uhr und teilte dies dem Zuschlagskandidaten elektronisch mit. Den gesamten Artikel lesen…