Keine wirksam bekannt gemachten Eignungskriterien – und nun?
Welche Folgen hat es, wenn Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung aufgeführt wurden?
Welche Folgen hat es, wenn Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung aufgeführt wurden?
Das Bundeskartellamt hat seinen Jahresbericht 2021/22 veröffentlicht. Er bietet auch Einblicke in die Arbeit der Vergabekammern des Bundes sowie in das Wettbewerbsregister.
Die Vergabekammer des Bundes hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss die Grundzüge der losweisen Vergabe ebenso wie die Konsequenzen der Nichtbeachtung herausgearbeitet.
Man sollte meinen, dass die Berechnung der 10-Tages-Frist in der Praxis keine Schwierigkeiten mehr bereitet und insbesondere die rechtlichen Fragen zur Fristberechnung geklärt sind.
Praktisch relevant ist insbesondere die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt. Hierzu hat die Vergabekammer des Bundes in einem jüngeren Beschluss (vom 28.06.2021, VK 2 – 77 / 21) Stellung genommen.
Diese Voraussetzungen gelten bei einer Markterkundung bei Vorliegen technischer Alleinstellungsmerkmale für eine Direktvergabe.
VK 2 – 102 / 19: VK Bund zum Ausschluss eines Angebots, das nicht vom Account des Bieters abgegeben wurde.
Bislang war klar: Soll ein Rahmenvertrag vergeben werden, ist die Höchstmenge des Beschaffungsbedarfes anzugeben, der über diesen Rahmenvertrag gedeckt werden soll. Nunmehr hat die Vergabekammer des Bundes entschieden, dass diese Pflicht nach der aktuellen Rechtslage zumindest dann nicht greift, wenn der Auftragsumfang einer Rahmenvereinbarung von Ereignissen abhängt, die der Auftraggeber nicht sicher vorhersehen und nicht beeinflussen kann.
Eine findige Vergabestelle untergliederte ein offenes Verfahren in mehrere Stufen und nahm dabei eine Abschichtung der Bieter vor; zu Recht, wie die Vergabekammer des Bundes entschieden hat.
Die produktscharfe Ausschreibung steht im Spannungsverhältnis zu der Verpflichtung, produktneutral auszuschreiben.
VK Bund VK 2–128–17: Verweise auf Drittquellen verstoßen gegen Pflicht zur vollständigen Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Wie genau muss der CPV-Code sein? Die Vergabekammer des Bundes (Beschluss v. 05.03.2014 – VK1-8/14) gibt Klarheit.
Vergabekammer des Bundes: Kommunikation mit Bewerbern und Bietern per E-Mail ist riskant.