Im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt wurde die neue Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz veröffentlicht. Dabei wurden auch besondere Vorschriften aufgrund der Corona-Epidemie erlassen. Die Verordnung legt insbesondere Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben neu und höher fest, um eine schnelle Auftragsvergabe in vereinfachten Verfahren zu gewährleisten.
Konkret heißt es in der Begründung zur Neufassung der Verordnung, dass die zuständigen Ressorts bereits schnell umsetzbare Sofortmaßnahmen im Zuge der Corona-Krise ergriffen haben, um die Vergabeverfahren zu beschleunigen: Das niedersächsische Finanzministerium sowie das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung haben auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO eine Ausführungsbestimmung über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der UVgO getroffen. Demnach dürfen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 31. Mai 2020 begonnen haben, unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.