Keine Pflicht zur E-Vergabe bei großen Datenmengen?
Was tun, wenn elektronisch vorliegende Daten in Vergabeunterlagen oder bei Angeboten schlicht „zu groß“ sind?
Was tun, wenn elektronisch vorliegende Daten in Vergabeunterlagen oder bei Angeboten schlicht „zu groß“ sind?
Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. So der in § 97 Abs. 4 festgelegte Grundsatz zur Losvergabe. Wer hiervon (ausnahmsweise) abweicht, muss dies – möglichst rechtssicher – begründen, da Lose zum Gegenstand von Nachprüfungsverfahren gemacht werden können.
Wurden die Internet-Auftritte und Webprojekte im öffentlichen Bereich bis vor fünf Jahren ganz überwiegend auf Basis proprietärer Content Management Systeme (CMS) realisiert, setzen heute immer mehr Behörden und öffentliche Auftraggeber auf freie, d.h. Open-Source-basierte, Lösungen wie WordPress, Drupal & Co.
Dürfen in Ausnahmefällen die Teilnahme- oder Vergabeunterlagen erst nach einer Registrierung zur Verfügung gestellt werden?
Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat die UVgO sowie die VOB/A 2016 im kommunalen öffentlichen Auftragswesen verpflichtend eingeführt.
Beschluss vom 17.01.18, Az: VII – Verg 39/17: Ein Überblick und wichtige Hinweise für die Vergabepraxis
VK Bund VK 2 – 154/17: Bei schriftlichen Angeboten ist nach wie vor eine eigenhändige Unterschrift erforderlich.
Individuelle Vorlagen | One-Klick-Download der Angebote | Bekanntmachung von Änderungen
Der Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen aber auch mit Praxistipps und der Frage, welche Angaben von der Vergabestelle gefordert werden dürfen.
In einem mehrteiligen Beitrag von Herrn Michael Wankmüller befassen wir uns im cosinex Blog mit den anstehenden Änderungen auf Basis der aktuellen Entwürfe der neuen „Vergabeverordnungen“.
Zum einheitlichen Ansatz des Grundsatzes der elektronischen Kommunikation in Vergabeverfahren.