Grundsätze des Vergaberechts greifen auch bei Ausbietungen
Auch das Anbieten von Gütern durch die öffentliche Hand muss an transparenten und die Gleichbehandlung wahrenden Vergabekriterien gemessen werden.
Auch das Anbieten von Gütern durch die öffentliche Hand muss an transparenten und die Gleichbehandlung wahrenden Vergabekriterien gemessen werden.
Unter welchen Umständen und in welcher Form muss ein öffentlicher Auftraggeber das Leistungsversprechen eines Bieters überprüfen? Die Vergabekammer Südbayern hat den Rahmen abgesteckt.
Der Vergabesenat beim OLG Frankfurt a.M. hat unter anderem zu der Frage Stellung genommen, ob sich die Transparenzpflicht auch auf die Bewertungsmethode erstreckt.
Ist die Entscheidung zur Beschaffung gefallen, stellt sich rasch die Frage nach den Wertungskriterien. Die Grundidee des Vergaberechts ist hier eindeutig: Es soll das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bezuschlagt werden. Demnach ist der Preis ein – wenn auch regelmäßig hoch anzusetzendes – Kriterium neben anderen.
Die Vergabekammer Berlin hatte sich unlängst mit der Frage beschäftigt, wie damit umzugehen ist, wenn die elektronische Angebotsabgabe sowohl über einen sog. Bieterclient, als auch über einen händischen Upload ermöglicht wird.
Beschluss vom 17.01.18, Az: VII – Verg 39/17: Ein Überblick und wichtige Hinweise für die Vergabepraxis