Elektronisches Korruptionsregister in Hamburg
Öffentliche Auftraggeber nach § 2 des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) sowie Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Planungsleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (netto) und bei Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro (netto) bei der zentralen Informationsstelle abzufragen, inwieweit Eintragungen im Korruptionsregister zu den für einen Zuschlag vorgesehenen Auftragnehmern vorliegen. Die Registereinträge […]