Eine Rahmenvereinbarung ermöglicht die flexible und effiziente Beschaffung. Ebenso kann der Einsatz zentraler Beschaffungsstellen zu einer deutlichen Entlastung der Auftraggeber führen. Kommt beides zusammen, wird es mitunter kompliziert.
Die Vergabekammer Rheinland hat in ihrem Beschluss vom 23.06.2020, VK 15 / 20 – K Grundzüge beider Regelungen anhand eines aktuellen Falles dargestellt. Konkret ging es um die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung durch eine zentrale Beschaffungsstelle zur Beschaffung von Desinfektionsmitteln, wobei einer der Auftraggeber seinen Bedarf an der Rahmenvereinbarung vorbei gedeckt hat.
I. Vorab
Die nachfolgende Entscheidung ist prozessual nicht ganz einfach zu fassen. Der Antragsteller hat seinen Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Deshalb war nach Einstellung des Verfahrens nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Nach § 182 Abs. 3 S. 5 GWB erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, nach billigem Ermessen. Die Ermessensentscheidung orientiert sich dabei grundsätzlich an dem voraussichtlichen Verfahrensausgang nach einer summarischen Prüfung. Den gesamten Artikel lesen…