Ausschreibung eines Rahmenvertrages erfordert zwingend die Angabe einer Höchstmenge
Wer einen Rahmenvertrag ausschreibt, muss die Höchstmenge angeben – auch dann, wenn sich der künftige Bedarf kaum vorhersehen lässt. Das OLG Düsseldorf hält § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV insoweit für unionsrechtlich überholt. Fehlt die Angabe, ist das Vergabeverfahren zurückzuversetzen.







