Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote im Vergabemanagementsystem
Im Fall ungewöhnlich niedriger Angebote besteht eine Prüfpflicht, bei der das cosinex Vergabemanagementsystem Vergabestellen unterstützt.
Im Fall ungewöhnlich niedriger Angebote besteht eine Prüfpflicht, bei der das cosinex Vergabemanagementsystem Vergabestellen unterstützt.
Die VK Bund hat sich damit auseinandergesetzt, wann die Vergabestelle Preise aufklären muss und welcher Beurteilungsspielraum ihr zukommt.
Unter welchen Umständen und in welcher Form muss ein öffentlicher Auftraggeber das Leistungsversprechen eines Bieters überprüfen? Die Vergabekammer Südbayern hat den Rahmen abgesteckt.
Mit neuen Regelungen für die Beschaffungsstellen der Bundesverwaltung sollen diese zukünftig einen größeren Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung und zur Kreislaufwirtschaft leisten und damit ihrer Vorbildfunktion beim nachhaltigen Konsum gerecht werden.
Ein Überblick über die „Signaturarten“ und deren Anforderungen in Vergabeverfahren.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen eine neuere Entscheidung der Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 14.08.2015, Az.: Z3-3-3194-1-34-05/15) vorstellen, die sich mit der Prüfpflicht bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten befasst und Ihnen am Ende des Beitrags aufzeigen, wie sich die hieraus ergebenen Anforderungen heute bereits im cosinex Vergabemanagementsystem abgebildet werden.
Ein neuerer Beschluss der VK Südbayern (vom 21.05.2015 – Z3-3-3194-1-08-02/15) stellt klar, dass Angebote, die mit „ungültigen“, d.h. im konkreten Fall vom Anbieter zuvor gesperrten qualifizierten elektronischen Signaturen eingereicht wurden, zwingend auszuschließen sind. Was zunächst einfach klingt, hat auch im Kontext der bisherigen Entscheidungen zu den Formerfordernissen rund um die Abgabe elektronischer Angebote Auswirkungen auf […]