§ 60 VgV: Aktuelles zum ungewöhnlich niedrigen Angebot
Der öffentliche Beschaffer ist bei ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angeboten an feste Regelungen gebunden. Sie schreiben ihm unter anderen vor, wie er diese Angebote zu prüfen hat und wann er sie bezuschlagen kann, beziehungsweise ausschließen muss.