Neuer Ausschlussgrund im GWB: Unzulässige Interessenwahrnehmung
Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde ein zusätzlicher Ausschlussgrund hinzugefügt. Er berücksichtigt einen neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung durch Mandatsträger, der am 18. Juni in Kraft trat.