Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) konkretisiert in Baden-Württemberg das Landesvergabegesetz. Die für kommunale Auftraggeber (also Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die dem Gemeindewirtschaftsrecht unterliegen) geltende Verwaltungsvorschrift vom 27.02.2019 ist nun am 01.04.2019 in Kraft getreten. In Baden-Württemberg ist damit nach der Landesebene auch auf Kommunalebene eine Anpassung erfolgt, die die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ermöglicht.
Grundsätzlich empfiehlt die Vorschrift den Kommunen die Anwendung der VwV Beschaffung – mit Ausnahme der nur die Behörden und Betriebe des Landes betreffenden Regelungen sowie der Verweise auf die Landeshaushaltsordnung und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung. Im Unterschwellenbereich gilt Gleiches für die UVgO, die durch die Anpassung der Verwaltungsvorschrift nun für kommunale Auftraggeber angewendet werden kann.
Die Vorschrift sieht im Unterschwellenbereich zwischen der Durchführung der elektronischen Vergabe (gemäß §§ 7, 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 UVgO) und der herkömmlichen schriftlichen Durchführung ein Wahlrecht vor. Im Unterschwellenbereich darf also weiter auf nicht-elektronischem Wege ausgeschrieben werden, wenngleich dies nicht empfohlen wird.