Nach einer Beschlussempfehlung des Innenausschusses hat der Deutsche Bundestag Anfang Dezember 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung mit dem sog. „E-Rechnungs-Gesetz Bund“ verabschiedet.
Mit dem Gesetz wird nunmehr eine für alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes, für Sektorenauftraggeber sowie für Konzessionsgeber gleichermaßen verbindliche Rechtsgrundlage zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen geschaffen. Kurz gesagt müssen sich öffentliche Auftraggeber darauf einstellen, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Nachdem wir uns im Rahmen eines Gastbeitrages bereits mit den Grundzügen zur E-Rechnung befasst haben, möchten wir einige Aspekte zur Neuregelung für Vergabestellen zusammenfassen.
Regelungen nicht nur für den Bund
Die Ausführungen zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung stellen klar, dass das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen) ausschließlich Regelungen für Stellen des Bundes, einschließlich der dem Bund zuzurechnenden Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, umfasst. Den gesamten Artikel lesen…