Die Datenminimierung ist eines der tragenden Prinzipien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Im Kern bedeutet dies, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sein muss. Sie muss auf das für den Zweck der Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Es dürfen nur die Daten erhoben und verarbeitet werden, die zur Erfüllung des angegebenen Zwecks notwendig sind. In einem Vergabeverfahren fallen regelmäßig personenbezogene Daten an (so insbesondere im Eignungsbereich bspw. Mitarbeiterqualifikationen, Aussagen zu Vorstrafen oder auch vorherige Tätigkeitsfelder / Referenzen). Die Senatsverwaltungen für Wirtschaft, Energie und Betriebe und für Stadtentwicklung und Wohnen in Berlin haben nun mit Blick auf die Abfrage personenbezogener Daten durch öffentliche Auftraggeber beim Gewerbezentralregister und beim Korruptionsregister neue Vordrucke veröffentlicht. Darin wird nun insbesondere geregelt, dass fortan nur noch für den Bieter, dessen Angebot bezuschlagt werden soll, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Eintragungen aus dem Korruptionsregister einzuholen sind.
Diese Lösung verbindet die Pflicht zur Datenminimierung mit der rechtlichen Pflicht zur Eignungsprüfung. Beispielsweise ist in § 150a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt, dass vor der vergaberechtlichen Entscheidung über den Zuschlag die Eignung zu überprüfen ist. Als geeigneter Beleg für die Eignung kann der Auszug aus dem Gewerbezentralregister angesehen werden. Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro (inkl. USt.) ist der öffentliche Auftraggeber zusätzlich dazu verpflichtet, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Überprüfung einzuholen, ob strafgerichtliche Verurteilungen oder Bußgeldentscheidungen vorliegen.