Maverick-Buying: Die Risiken erhöhter Wertgrenzen
Hohe Wertgrenzen zur Förderung von Direktkäufen liegen im Trend. Die erhoffte Entbürokratisierung droht aber durch den Verlust der Kontrolle über die hauseigene Beschaffung erkauft zu werden.
Hohe Wertgrenzen zur Förderung von Direktkäufen liegen im Trend. Die erhoffte Entbürokratisierung droht aber durch den Verlust der Kontrolle über die hauseigene Beschaffung erkauft zu werden.
Bis zum Erlass neuer Verwaltungsvorschriften gelten in NRW vorläufige Bestimmungen, die das Finanzministerium am 1. Dezember bekanntgab.
Ein technisches Alleinstellungsmerkmal rechtssicher zu begründen, ist mit hohem Aufwand verbunden. Norbert Dippel stellt einen Beschluss der VK Südbayern vor, der die Folgen nach einer unzureichenden Begründung aufzeigt.
Die Bremische Bürgerschaft hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes beschlossen, mit der die Wertgrenze für Direktvergaben dauerhaft angehoben wird.
Die Beschaffung der Luca-App in Mecklenburg-Vorpommern hatte ein vergaberechtliches Nachspiel: Ein Mitbewerber sah sich ebenfalls in der Lage, eine derartige Kontaktnachverfolgungs-App anzubieten und stellte deshalb einen Nachprüfungsantrag.
Wohl nie zuvor wurde die Ausnahmebestimmung „aus Gründen der Dringlichkeit“ für die Durchführung von Verhandlungsverfahren oder Verhandlungsvergaben ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb so oft bemüht wie im letzten Jahr. Oftmals sollte schon der bloße Hinweis auf die grassierende Corona-Pandemie zur Begründung ausreichen. Dabei droht übersehen zu werden, dass dieser Ausnahmetatbestand kein Freifahrtschein für Direktvergaben ist. Das OLG […]
Schwerpunkte betreffen u.a. die verbesserte Abbildung der Direktvergabe, die Einführung einer konfigurierbaren Wartefrist bei Unterschwellenvergaben (etwa aufgrund landesrechtlicher Vorgaben) sowie zahlreiche Neuerungen und Weiterentwicklungen auch für die neuen komplementären Module Bedarfs- sowie Vertragsmanagement.
Die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, unterliegt nicht der Verordnung Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.
„Ausschreibungsfrei“ bedeutet nicht zwangsläufig „vergaberechtswidrig“. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Inhouse-Vergabe oder die ausschreibungsfreien Möglichkeiten des Leistungsaustausches zwischen Öffentlichen Auftraggebern, sondern auch – in Teilen – für die Bereiche, die Beschaffungen im Kontext der nationalen Sicherheitsinteressen tangieren.