Das Angebotsschreiben: Alter Zopf oder notwendiger Angebotsinhalt?
Unser Autor nimmt einen Beschluss der Vergabekammer Nordbayern in den Blick, der die Rechtsfolgen eines Angebotsschreibens ohne Namen des Bieters zum Gegenstand hat.
Unser Autor nimmt einen Beschluss der Vergabekammer Nordbayern in den Blick, der die Rechtsfolgen eines Angebotsschreibens ohne Namen des Bieters zum Gegenstand hat.
Wie mit vergaberechtlichen Fragen im Kontext steigender Preise umzugehen ist, hat die Vergabekammer Westfalen herausgearbeitet.
Der Beschluss einer Vergabekammer ergeht als Verwaltungsakt. Dessen Begründung erstreckt sich oftmals über viele Seiten und betrifft auch Sachverhaltsfeststellungen, Begründungsketten und nicht zuletzt rechtliche Ausführungen.
Wie sollen Vergabestellen und Bieter damit umgehen, wenn Formulare Felder und besondere Hinweise enthalten, wonach die Bieter gesonderte Angaben zu dem Namen und ggf. der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, machen müssen?