Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG) – Zur Barrierefreiheit in der E-Vergabe
Die barrierefreie Gestaltung digitaler Angebote ist mehr als nur das Umsetzen rechtlicher Vorschriften oder das Lösen technischer Herausforderungen. Von ihr profitieren vielmehr alle Nutzerinnen und Nutzer, konkret auch unsere Kunden sowie am Ende auch wir als Lösungsanbieter. Der heutige Internationale Tag der Menschen mit Behinderung ist Anlass hierüber zu berichten – auch wenn uns das Thema kontinuierlich beschäftigt.