Änderung der Vergabeunterlagen = Ausschluss?
Nicht jede Abweichung im Angebot ist eine Änderung der Vergabeunterlagen. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf verlangt vor einem Ausschluss eine Auslegung aus Sicht eines verständigen Auftraggebers und lässt nur echte, manipulative Eingriffe als Ausschlussgrund gelten. Eine beigefügte Broschüre mit abweichenden Konditionen, die erkennbar nur informiert, ist noch keine Änderung.








