Verschiedentlich haben wir im Rahmen unseres Blogs darüber berichtet, dass etwaige Verzögerungen beim Hochladen von Angeboten mit der Folge eines Fristversäumnis in der Regel zu Lasten des Bieters gehen. Die Folgen sind gravierend, da solche Angebote zwingend auszuschließen sind. Auch wenn die bisher ergangenen Entscheidungen erfreulicherweise keine Vergabeplattformen auf Basis der cosinex-Technologie betrafen, sind einzelne Aspekte wie gerade die den Bieter betreffenden Sorgfaltspflichten – hier der rechtzeitige Beginn des Hochladens – bei der Nutzung der E-Vergabe-Software bedingt übertragbar.
Der nachfolgend vorgestellte Beschluss der Vergabekammer des Bundes (vom 29.05.2020, VK 2 – 19 / 20) zeigt die grundsätzlichen Verantwortlichkeitssphären anschaulich dar. Zudem enthält dieser Beschluss interessante Ausführungen zur Berücksichtigung von Wartungskosten bei der Angebotswertung.
Der Sachverhalt
Im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens im Verteidigungsbereich (VSVgV) schrieb die Vergabestelle einen Rahmenvertrag zur Beschaffung von Verteidigungsgütern nebst Wartungsvertrag aus. Mit dem Angebot waren Wartungskosten als Preis anzugeben, wobei die Wartung nicht näher spezifiziert wurde, bspw. im Hinblick auf Wartungsintervalle oder Wartungsinhalte.