In Umsetzung des Art. 43 der Richtlinie 2014/24/EU können öffentliche Auftraggeber nunmehr nach § 34 VgV (bzw. § 32 SektVO) sog. Gütezeichen verlangen. Mit der Richtlinie wird die Möglichkeit der Nachweisführung durch Gütezeichen erstmalig ausdrücklich eingeführt und die sog. „Max-Havelaar-Rechtsprechung“ des EuGH in Teilen kodifiziert. Da öffentliche Auftraggeber den Wettbewerb durch die zwingende Vorgabe bestimmter Gütezeichen erheblich einschränken können, knüpft Artikel 43 der Richtlinie 2014/24/EU an deren Verwendung strenge Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind in § 34 VgV nachgebildet. So gibt Abs. 2 der Regelung die Anforderungen vor, die ein gefordertes Umweltzeichen (bzw. Gütezeichen) erfüllen muss:
Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedingungen genügen:
- Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die Bestimmung der Merkmale der Leistung geeignet und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 31 Absatz 3 in Verbindung.
- Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien.
- Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen können.
- Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum Gütezeichen.
- Die Anforderungen wurden von einem Dritten festgelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben konnte.
Angesichts der strengen Anforderungen einerseits und der Vielzahl an Gütezeichen – gerade im Umweltbereich – andererseits fällt eine Auswahl über „Klassiker“ wie den Blauen Engel oft schwer. Den gesamten Artikel lesen…