Das Angebotsschreiben: Alter Zopf oder notwendiger Angebotsinhalt?
Unser Autor nimmt einen Beschluss der Vergabekammer Nordbayern in den Blick, der die Rechtsfolgen eines Angebotsschreibens ohne Namen des Bieters zum Gegenstand hat.
Unser Autor nimmt einen Beschluss der Vergabekammer Nordbayern in den Blick, der die Rechtsfolgen eines Angebotsschreibens ohne Namen des Bieters zum Gegenstand hat.
Welchen Stellenwert hat das Angebotsschreiben im Kontext der E-Vergabe? Hermann Summa, ehemaliger Richter am Oberlandesgericht Koblenz, gibt einen Überblick der aktuellen Rechtslage.
Die VK Saarland hat die Rechtskonformität einer elektronischen Übermittlung bei Einsatz einer Vergabeplattform auf Basis des cosinex Vergabemarktplatz bestätigt.
VK 2 – 102 / 19: VK Bund zum Ausschluss eines Angebots, das nicht vom Account des Bieters abgegeben wurde.
Die Textform nach § 126b BGB erlaubt es dem Verwender – in Abgrenzung zur Schriftform nach § 126 BGB und der elektronischen Form nach § 126a BGB (qualifizierte elektronische Signatur) – mittels einer lesbaren, unterschriftslosen Erklärung elektronisch zu kommunizieren. Über den rechtlichen Hintergrund, die Voraussetzungen der Textform und die Übermittlung in Textform informiert dieser Beitrag. […]
VK Bund VK 2 – 154/17: Bei schriftlichen Angeboten ist nach wie vor eine eigenhändige Unterschrift erforderlich.
Wir geben einen Überblick der Anforderungen und Voraussetzungen für die Entgegennahme elektronischer Angebote.
Der Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen aber auch mit Praxistipps und der Frage, welche Angaben von der Vergabestelle gefordert werden dürfen.
In einem mehrteiligen Beitrag von Herrn Michael Wankmüller befassen wir uns im cosinex Blog mit den anstehenden Änderungen auf Basis der aktuellen Entwürfe der neuen „Vergabeverordnungen“.