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VgV § 5 Wahrung der Vertraulichkeit
(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.
(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.
Fußnote
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 21 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Er schützt die Unternehmen im Vergabeverfahren, indem er dem öffentlichen Auftraggeber das Verbot auferlegt, die unternehmensseitig übermittelten und als vertraulich gekennzeichneten Informationen unbefugt an Dritte weiterzugeben. Dies betrifft insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die das Unternehmen im Rahmen seiner Teilnahme am Vergabeverfahren freiwillig offenbart oder nach Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers, z. B. bei der Übermittlung seines Angebotes offenbaren muss.
Zu Absatz 2
Den im nächsten Unterabschnitt folgenden Regelungen über die Kommunikation vorangestellt, stellt Absatz 2 Satz 1 in Umsetzung des Artikels 22 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU klar, dass der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und den Grundsatz der Vertraulichkeit auch bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen gewährleisten muss. Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Absatz 2 Satz 2 führt die bisherige Regelung des § 17 EG Absatz 3 VOL/A fort. Die Regelung dient der Vertraulichkeit der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen auch nach Ende des Vergabeverfahrens. Die Pflicht, die genannten Unterlagen eines Vergabeverfahrens auch nach seinem Abschluss vertraulich zu behandeln, dient dem Schutz eines ungestörten Wettbewerbs. Die Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Informationen stehen der Offenlegung der nicht vertraulichen Teile von abgeschlossenen Verträgen, einschließlich späterer Änderungen, nicht entgegen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und betrifft Pflichten der Unternehmen zum Schutz der Vertraulichkeit, sofern diese vom öffentlichen Auftraggeber vorgegeben werden. Sie können insbesondere in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung bestehen. Nach § 128 Absatz 2 Satz 3 GWB können auch die Ausführungsbedingungen des öffentlichen Auftraggebers Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit umfassen.
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