Sie befinden sich hier: Normen » Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) » § 82 Fristenberechnung
VgV § 82 Fristenberechnung
Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
§ 82 stellt klar, dass bei der Berechnung aller Fristen dieser Vergabeverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 anzuwenden ist. Die Verordnung bestimmt, dass eine Frist grundsätzlich an dem Tag, nachdem das relevante Ereignis stattfindet, zu laufen beginnt. Da hier die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sprachlich unsauber sind, wird in dieser Verordnung auch bei der Regelung der einzelnen Fristen ausdrücklich festgehalten, dass der Fristlauf am Tag nach einem bestimmten Ereignis (z. B. der Absendung der Auftragsbekanntmachung) beginnt. Darüber hinaus enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 die Begriffsbestimmung zu „Arbeitstagen“, die sich von den im BGB geregelten „Werktagen“ dadurch unterscheiden, dass der Sonnabend als „Arbeitstag“ nicht mitgerechnet wird. Die Beifügung der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 als Anlage zu dieser Vergabeverordnung – wie es etwa bisher die VOL/A EG vorsah – erscheint nicht notwendig.
Vergabesymposium 2026
- 19. – 20. Mai 2026
- Jahrhunderthalle Bochum
- 32 Referenten · 2 Fachforen
- Frühbucherrabatt bis zum 31. Januar