Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 80 Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs

(1) Soweit und sobald das Ergebnis des Planungswettbewerbs realisiert werden soll und beabsichtigt ist, einen oder mehrere der Preisträger mit den zu beschaffenden Planungsleistungen zu beauftragen, hat der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an den Verhandlungen die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen für die gemäß § 70 Absatz 2 bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung genannten Eignungskriterien zu verlangen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Teillösungen von Teilnehmern des Planungswettbewerbs, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, nur mit deren Erlaubnis genutzt werden dürfen, bleiben unberührt.

Zu Absatz 1
Absatz 1 greift die Formulierung des bisherigen § 17 Absatz 1 VOF auf und präzisiert diese. Es wird nunmehr eindeutig klargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber mit der Aufforderung zur Teilnahme an den Verhandlungen, die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen fordern muss. Die Eignungskriterien für das Verhandlungsverfahren sind in der Bekanntmachung des Planungswettbewerbes nach § 70 Absatz 2 bereits zu benennen. Selbstverständlich hat der öffentliche Auftraggeber die Nachweise zu prüfen und die Eignung der Preisträger für das Verhandlungsverfahren festzustellen, bevor er in die Verhandlungen eintritt.

Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 17 Absatz 2 VOF. Die weitere Nutzung von Teillösungen, die ein anderer als der beauftragte Teilnehmer des Planungswettbewerbs entwickelt hat, kann aufgrund gesetzlicher Vorschriften von dessen Zustimmung abhängig sein. Diese Einschränkung kann sich insbesondere aus dem Urheberrechtsgesetz (urheberrechtlicher Schutz) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) ergeben. In diesem Fall muss eine entsprechende Lizenz eingeholt werden, für die der Teilnehmer in der Regel eine angemessene Vergütung verlangen wird. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einschließlich Gebühren- und Honorarordnungen. Die Regelung entspricht in der Sache dem bisherigen § 17 Absatz 2 VOF.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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