Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 78 Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe

(1) Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur.

(2) Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten. Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden. In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung.

(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden. Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen.

Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Darstellung der Vorzüge von Planungswettbewerben. Damit sollen öffentliche Auftraggeber animiert werden, verstärkt von diesem innovativen, qualitätsfördernden und für kleine und junge Büros chancenbietenden Instrument Gebrauch zu machen. Die Wettbewerbsförderung ist erklärtes baupolitisches Ziel der Bundesregierung. Die Umsetzung gelingt nur, wenn potentielle Ausrichter von Wettbewerben auf die Vorteile des Planungswettbewerbes hingewiesen werden.

Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 fußt auf dem bisherigen § 15 Absatz 2 Satz 1 VOF. Er ergänzt die Ziele von Planungswettbewerben gemäß Absatz 1 und regelt darüber hinaus, dass Planungswettbewerbe auf Grundlage der Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) oder vergleichbarer Richtlinien durchgeführt werden.

In Absatz 2 Satz 2 wurde die Regelung des bisherigen § 15 Absatz 2 Satz 1 VOF übernommen, aber der Fall der Durchführung eines Planungswettbewerbes während eines Verhandlungsverfahrens mangels praktischer Relevanz gestrichen.

Absatz 2 Satz 3 entspricht dem bisherigen § 15 Absatz 2 Satz 2 VOF.

Absatz 2 Satz 4 sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber bei Aufgabenstellungen im Bereich Hoch-, Städte- und Brückenbau und der Landschafts- und Freiraumplanung prüfen, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und diese Entscheidung dokumentieren. Dem liegt die sich aus Absatz 1 ergebende Erkenntnis der Vorteilhaftigkeit von Planungswettbewerben zugrunde. Damit sollen sich öffentliche Auftraggeber grundsätzlich zumindest bei Planungsaufgaben in den genannten Bereichen Gedanken über die Ausrichtung eines Planungswettbewerbs machen. Bei zahlreichen anderen Aufgabenstellungen macht die Durchführung eines Planungswettbewerbes gleichwohl keinen Sinn.

Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die folgenden Regelungen lediglich zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen des Abschnitts 5 gelten.

Absatz 3 Satz 2 regelt, dass in der Wettbewerbsbekanntmachung den Bewerbern auch die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) oder vergleichbare Richtlinien bekanntzumachen sind. Dies folgte bisher aus § 15 Absatz 3 VOF.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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