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VgV § 77 Kosten und Vergütung
(1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.
(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben darüber hinaus die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen.
(3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 2 VOF und enthält die Grundaussage, dass für die Ausarbeitung von Bewerbungs- und Angebotsunterlagen keine Kosten erstattet werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 fußt auf dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 1 VOF. Durch die Ergänzung „außerhalb von Planungswettbewerben“ wird einerseits festgestellt, dass Lösungsvorschläge innerhalb von Planungswettbewerben durch die Preise abgegolten sind, andererseits wird klargestellt, dass Lösungsvorschläge innerhalb eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs, die über die Ausarbeitung von Bewerbungs- oder Angebotsunterlagen hinaus gehen („darüber hinaus“) zu vergüten sind. Damit soll verhindert werden, dass Auftraggeber im Laufe der Verhandlungen von den Bietern Planungsleistungen fordern und diese nicht vergüten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 VOF und stellt klar, dass gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen (insbesondere die HOAI) bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden sind sowie der Urheberrechtsschutz unberührt bleibt.