Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 76 Zuschlag

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 stellt fest, dass Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb vergeben werden. Wesentliches Zuschlagskriterium für diese Dienstleistungen soll die Qualität sein. Der Preis ist, wie auch aus Absatz 1 Satz 2 deutlich wird, durch die gesetzliche Gebühren- und Honorarordnung (HOAI) weitgehend vorgegeben. Deswegen ist Wesensmerkmal dieser Vergabeverfahren die Aufstellung und Beurteilung von Qualitätskriterien.

Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 2 Satz 2 VOF und stellt klar, dass Lösungsvorschläge nur im Rahmen eines Planungswettbewerbes, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs gefordert werden dürfen. Absatz 2 Satz 2 verweist hinsichtlich der Vergütungsfolgen auf § 77. Absatz 2 Satz 3 greift den Inhalt des bisherigen § 20 Absatz 2 Satz 3 VOF auf und erhält diesen Schutzgedanken.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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