Sie befinden sich hier: Normen » Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) » § 74 Verfahrensart
VgV § 74 Verfahrensart
Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben.
§ 74 stellt den Grundsatz auf, dass Architekten- und Ingenieurleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog vergeben werden. Die Vorgabe, allein das Verhandlungsverfahren als einzige Verfahrensart vorzuschreiben, so wie es die VOF vorsah, ist in Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU nicht weiter möglich. Die Richtlinie etabliert das sog. Toolbox-Prinzip, nach dem den Auftraggebern alle Verfahrensarten zur Verfügung stehen müssen. Daher gibt § 74 hier den Hinweis an die Praxis, dass für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen in der Regel das Verhandlungsverfahren in Betracht kommt (so auch schon Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2014/24/EU). Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen birgt meist die Notwendigkeit von Verhandlungen in sich, sodass die anderen Verfahrensarten faktisch kaum in Frage kommen dürften. In gleicher Weise kommt das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs in Betracht. Auch hier wird über Verhandlungen in Stufen der zukünftige Vertragspartner gefunden. Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU stellt das Verhandlungsverfahren und den wettbewerblichen Dialog gleich. Sie haben die gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, daher ist der wettbewerbliche Dialog hier gleichrangig neben das Verhandlungsverfahren getreten. Der wettbewerbliche Dialog hat sich in den Fällen als nützlich erwiesen, in denen der öffentliche Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Mittel zur Befriedigung des Bedarfs zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat.