Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 73 Anwendungsbereich und Grundsätze

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind

  1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
  2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.

(3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.

Zu Absatz 1
Gemäß Absatz 1 finden die folgenden Vorschriften zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen dieser Verordnung für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Anwendung, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Damit wird der Anwendungsbereich des bisherigen § 18 Absatz 1 VOF aufgegriffen. Die allgemeinen Regelungen der bisherigen VOF sind, so wie die Regelungen des 2. Abschnitts der VOL/A, in dieser Vergabeverordnung aufgegangen. Dieser Abschnitt enthält ausdrücklich nur die speziellen Regelungen, die zusätzlich für diese Leistungen gelten sollen.

Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht der Regelung des bisherigen § 18 Absatz 2 VOF.

Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht der Regelung des bisherigen § 2 Absatz 3 VOF.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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