Sie befinden sich hier: Normen » Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) » § 73 Anwendungsbereich und Grundsätze
VgV § 73 Anwendungsbereich und Grundsätze
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
- Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
- sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
(3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.
Zu Absatz 1
Gemäß Absatz 1 finden die folgenden Vorschriften zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen dieser Verordnung für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Anwendung, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Damit wird der Anwendungsbereich des bisherigen § 18 Absatz 1 VOF aufgegriffen. Die allgemeinen Regelungen der bisherigen VOF sind, so wie die Regelungen des 2. Abschnitts der VOL/A, in dieser Vergabeverordnung aufgegangen. Dieser Abschnitt enthält ausdrücklich nur die speziellen Regelungen, die zusätzlich für diese Leistungen gelten sollen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht der Regelung des bisherigen § 18 Absatz 2 VOF.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht der Regelung des bisherigen § 2 Absatz 3 VOF.
Vergabesymposium 2026
- 19. – 20. Mai 2026
- Jahrhunderthalle Bochum
- 32 Referenten · 2 Fachforen
- Frühbucherrabatt bis zum 31. Januar