Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 69 Anwendungsbereich

(1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt (Planungswettbewerbe).

(2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs wendet der öffentliche Auftraggeber die §§ 5, 6 und 43 und die Vorschriften dieses Abschnitts an.

§ 69 legt den Anwendungsbereich des Abschnitts 5 fest.

Zu Absatz 1
Absatz 1 führt die praktischen Anwendungsfälle für Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 GWB auf.

Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Danach hat der öffentliche Auftraggeber neben den Bestimmungen in den vorangegangenen Abschnitten, die wie § 3 Absatz 11 explizit auf Planungswettbewerbe Bezug nehmen, die §§ 5, 6, 43 und 70 bis 72 bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs anzuwenden.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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