Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 67 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen

(1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 zu beachten.2

(2) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

  1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und,
  2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

(3) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

  1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
  2. in geeigneten Fällen
    1. eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
    2. die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

(4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.

(5) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.


2: § 67 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  • Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1),
  • Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

§ 67 enthält Sonderregelungen zur Energieeffizienz, die bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren, Geräte oder Ausrüstungen zwingend zu beachten sind. Diese Vorgaben beruhen auf europäischem Recht.

Zu Absatz 1
Absatz 1 überführt den Regelungsgehalt des § 4 Absatz 4 der bisherigen VgV in diese Verordnung. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinie 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.

Zu Absatz 2
Absatz 2 überführt den Regelungsgehalt des § 4 Absatz 5 der bisherigen VgV in diese Vergabeverordnung. Die Vorschrift dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen. Steht die Energieverbrauchsrelevanz eines Beschaffungsgegenstandes nach Absatz 1 fest, sollen bereits in der Leistungsbeschreibung Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz gestellt werden. Die genannten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung sind nicht abschließend.

Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem Wortlaut des § 4 Absatz 6 der bisherigen VgV. In der Leistungsbeschreibung oder in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern bestimmte Informationen zum Energieverbrauch zu fordern. Ein Ermessen des öffentlichen Auftraggebers besteht nicht.

Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht dem Wortlaut des § 4 Absatz 6a der bisherigen VgV und ergänzt die Regelung in Absatz 3.

Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht dem Wortlaut des § 4 Absatz 6b der bisherigen VgV und bezieht sich auf die Zuschlagserteilung. Der öffentliche Auftraggeber muss die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots angemessen berücksichtigen. Es besteht ein Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers in Bezug auf die Angemessenheit der Berücksichtigung.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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