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VgV § 66 Veröffentlichungen, Transparenz
(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation
- sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind,
- den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
- die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung).
(3) Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
(4) Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU. Auch im Bereich der sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen ist eine europaweite Auftragsbekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber zwingend vorgeschrieben, es sei denn es liegen die Ausnahmen gemäß Absatz 2 oder § 14 Absatz 4 dieser Verordnung vor.
Zu Absatz 2
In Umsetzung von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU sieht Absatz 2 die Möglichkeit vor, von einer Auftragsbekanntmachung abzusehen, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis, also dauerhaft, eine Vorinformation unter den genannten Voraussetzungen veröffentlicht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Artikel 75 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU um und benennt das zu verwendende Standardformular.
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