Sie befinden sich hier: Normen » Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) » § 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
VgV § 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.
§ 64 bestimmt in Umsetzung des Artikels 74 der Richtlinie 2014/24/EU und unter Verweis auf § 130 Absatz 1 GWB den Anwendungsbereich für die besonderen Vorschriften des dritten Abschnitts. Soziale und besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 GWB können insbesondere sein:
- Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen;
- administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich;
- Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung;
- Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen;
- sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen und Vereinen;
- Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen;
- Gaststätten und Beherbergungsgewerbe;
- Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie dem Anwendungsbereich des GWB unterfallen;
- Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten;
- von extraterritorialen oder internationalen Organisationen und Körperschaften erbrachte Dienstleistungen;
- Postdienste;
- Reifenrunderneuerung und Schmiedearbeiten.
Allerdings müssen jeweils die genauen Voraussetzungen der im Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU genannten Referenznummern des Common Procurement Vocabulary (CPV-Codes) erfüllt sein.
§ 64 legt in Umsetzung von Artikel 76 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU und ergänzend zu § 130 GWB ferner die anwendbaren Verfahrensbestimmungen für das Vergabeverfahren über soziale und andere besonderen Dienstleistungen fest. Damit wird der nach dem Erwägungsgrund 114 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Spielraum der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Verfahrensgestaltung im Einzelnen genutzt und Erleichterungen im Vergabeverfahren vorgesehen. Grund hierfür ist, dass personenbezogenen Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension aufweisen und daher ein erleichtertes Regime sachlich gerechtfertigt ist.
Mit § 64 wird ferner klargestellt, dass die Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung zu berücksichtigen sind. Der öffentliche Auftraggeber kann daher im Vergabeverfahren die Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen berücksichtigen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen sowie der Einbeziehung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen.
Vergabesymposium 2026
- 19. – 20. Mai 2026
- Jahrhunderthalle Bochum
- 32 Referenten · 2 Fachforen
- Attraktive Gruppenrabatte (6 für 5 und 10 für 8)