Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben.

§ 64 bestimmt in Umsetzung des Artikels 74 der Richtlinie 2014/24/EU und unter Verweis auf § 130 Absatz 1 GWB den Anwendungsbereich für die besonderen Vorschriften des dritten Abschnitts. Soziale und besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 GWB können insbesondere sein:

  • Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen;
  • administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich;
  • Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung;
  • Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen;
  • sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen und Vereinen;
  • Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen;
  • Gaststätten und Beherbergungsgewerbe;
  • Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie dem Anwendungsbereich des GWB unterfallen;
  • Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten;
  • von extraterritorialen oder internationalen Organisationen und Körperschaften erbrachte Dienstleistungen;
  • Postdienste;
  • Reifenrunderneuerung und Schmiedearbeiten.

Allerdings müssen jeweils die genauen Voraussetzungen der im Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU genannten Referenznummern des Common Procurement Vocabulary (CPV-Codes) erfüllt sein.

§ 64 legt in Umsetzung von Artikel 76 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU und ergänzend zu § 130 GWB ferner die anwendbaren Verfahrensbestimmungen für das Vergabeverfahren über soziale und andere besonderen Dienstleistungen fest. Damit wird der nach dem Erwägungsgrund 114 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Spielraum der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Verfahrensgestaltung im Einzelnen genutzt und Erleichterungen im Vergabeverfahren vorgesehen. Grund hierfür ist, dass personenbezogenen Dienstleistungen im Sozial-, im Gesundheits- und im Bildungsbereich nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende Dimension aufweisen und daher ein erleichtertes Regime sachlich gerechtfertigt ist.

Mit § 64 wird ferner klargestellt, dass die Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung zu berücksichtigen sind. Der öffentliche Auftraggeber kann daher im Vergabeverfahren die Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen berücksichtigen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen sowie der Einbeziehung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Verschiebung des Satzteils zur Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen an das Ende des Satzes soll klarer machen, dass bei allen sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen, die unter § 130 GWB fallen, auch die besonderen, vor allem erleichternden Verfahrensregelungen nach diesem dritten Abschnitt, also nach den §§ 65 und 66, angewendet werden können. Die jeweiligen Besonderheiten sind nicht umgekehrt Voraussetzung, dass etwa die besonderen Regelungen zur Angebotsbewertung durch den Auftraggeber angewendet werden können. Diese Grundsatzentscheidung hat der europäische Gesetzgeber durch die Listung der sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen bereits getroffen. Diese Änderung soll mithin Rechtssicherheit für eine vereinfachte Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen schaffen.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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