Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 63 Aufhebung von Vergabeverfahren

(1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn

  1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
  2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
  3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
  4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.

Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU zwar erwähnt, die Richtlinie enthält jedoch keine weiteren Vorgaben beispielsweise hinsichtlich möglicher Gründe für eine Aufhebung. Ungeachtet dessen sind insbesondere die aus dem Primärrecht und den Richtlinien folgenden, allgemeinen Grundsätze zu beachten.

Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen die jederzeit bestehende Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens rechtmäßig ist. Die Gründe entsprechen im Wesentlichen den im bisherigen § 20 EG Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der VOL/A aufgeführten Gründen. Ein schwerwiegender Grund im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn im wettbewerblichen Dialog erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann. Während eine von der Vergabeverordnung gedeckte und somit rechtmäßige Aufhebung zur Folge hat, dass die Aufhebung keine Schadensersatzansprüche wegen eines fehlerhaften Vergabeverfahrens begründet, kann der Bieter im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung die Feststellung beantragen, dass er durch das Verfahren in seinen Rechten verletzt ist. Die Vorschrift ist auf alle Verfahrensarten anwendbar.

Mit Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber auch über die in Satz 1 geregelten Fälle hinaus nicht verpflichtet ist, das Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen. Hiermit ist keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt. Vielmehr wird aus Gründen der Rechtsklarheit die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung aufgegriffen und kodifiziert (EuGH, Urteil vom 18.06.2002 – Rs. C-92/00; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – X ZB 18/13, Rn. 21, 21; BGH, Beschluss vom 18.02.2003 – X ZB 43/02).

Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU, soweit sich die Mitteilungspflicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Aufhebung des Vergabeverfahrens bezieht. Die Regelung geht über die Vorgaben aus der Richtlinie hinaus, da Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU nur Aufträge betrifft, für die ein Teilnahmewettbewerb stattgefunden hat. Ein Bieter in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist jedoch gleichermaßen schutzbedürftig und soll daher das Recht erhalten, die Gründe für die Aufhebung des Verfahrens zu erfahren.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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