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VgV § 62 Unterrichtung der Bewerber und Bieter
(1) Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen teilt der öffentliche Auftraggeber jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröffentlicht wurde.
(2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,
- jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots,
- jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und
- jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs mit den Bietern.
(3) § 39 Absatz 6 ist auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem entsprechend anzuwenden.
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt. Die Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers ist zudem bereits teilweise in § 134 Absatz 1 GWB geregelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 setzt Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2014/24/EU um. Mit der Vorschrift wird die bisherige Regelung des § 22 EG VOL/A in dieser Vergabeverordnung fortgeführt und im Hinblick auf die Vorgaben aus der Richtlinie modifiziert.
Der neu eingeführte Absatz 2 Nummer 4 regelt in Umsetzung von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/24/EU die Information der Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs mit den Bietern auf deren Verlangen. Eine entsprechende Regelung war in Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG bisher nicht vorgesehen.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 sind mit Verweis auf § 39 Absatz 6 dieser Vergabeverordnung bestimmte Angaben von den Unterrichtungspflichten des öffentlichen Auftraggebers ausgenommen. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU.
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