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VgV § 61 Ausführungsbedingungen
Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.
Mit § 62 (sic!) wird klargestellt, dass ein öffentlicher Auftraggeber von den Unternehmen auch für den Nachweis, dass eine angebotene Leistung den Ausführungsbedingungen im Sinne des § 128 Absatz 2 GWB entspricht, Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen (nach Maßgabe des § 33) oder die Vorlage von Gütezeichen (gemäß § 34) verlangen kann. Die Norm dient der Umsetzung von Artikel 43 Absatz 1 und 44 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU.
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