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VgV § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
(1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
- nicht zugelassene Nebenangebote.
(2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.
(3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.
Im Rahmen der Prüfung nach § 57 entscheidet der öffentliche Auftraggeber, welche Angebote auszuschließen sind. Es sind Angebote von Unternehmen, welche die vorgegebenen Eignungskriterien nicht erfüllen, und unzulässige Angebote auszuschließen. Unzulässig sind solche Angebote, die den Erfordernissen des § 53 nicht genügen. Auftraggeber können jedoch die Unternehmen gemäß § 56 auffordern, ggf. noch fehlende Angaben zu ergänzen, um so den möglichen Ausschlussgrund zu beseitigen.
Im Unterschied zu den §§ 123, 124 GWB, die den Ausschluss von Bietern und Bewerbern regeln, bezieht sich die Vorschrift des § 57 auf den Ausschluss von Angeboten.
Zu Absatz 1
§ 57 Absatz 1 listet beispielhaft Gründe auf, welche zur Unzulässigkeit eines Angebots und damit zu dessen zwingendem Ausschluss führen.
Zu Nummer 1
Angebote, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht fristgerecht zugehen oder die den jeweiligen Formerfordernissen aus § 53 nicht genügen, sind aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der Transparenz vom Vergabeverfahren auszuschließen. Der zweite Halbsatz der Nummer 1 stellt dabei klar, dass dem Unternehmen ein verspäteter oder formfehlerhafter Zugang nur dann nicht zuzurechnen ist, wenn es den entsprechenden Fehler – etwa durch höhere Gewalt oder ein Verschulden des Auftraggebers – nicht zu vertreten hat, wobei das Unternehmen die Beweislast für das Vorliegen hat.
Zu Nummer 2
Ein Angebot wird ferner ausgeschlossen, wenn es von dem öffentlichen Auftraggeber geforderte Unterlagen nicht oder nicht vollständig enthält. Erfasst ist sowohl der Fall, dass Erklärungen und Nachweise in den Vergabeunterlagen gefordert wurden und nicht von dem Auftraggeber nachgefordert wurden als auch der Fall, dass der Auftraggeber Erklärungen und Nachweise zulässigerweise (d. h. gemäß § 56) nachgefordert hat und diese den Auftraggeber nicht form- und fristgerecht erreichen.
Zu Nummer 3
Nimmt ein Unternehmen Änderungen an seinem Angebot vor und entstehen dadurch Zweifel am Inhalt seiner Erklärung, so ist dieses Angebot nach Nummer 3 auszuschließen. Da für den öffentlichen Auftraggeber nur zweifelsfreie und eindeutige Angebote vergleichbar und annahmefähig sind, müssen widersprüchliche Angebote ausgeschlossen werden. Von Nummer 3 nicht erfasst sind also solche Änderungen an den Eintragungen, welche ihrem Sinngehalt nach eindeutig sind.
Zu Nummer 4
Nummer 4 stellt sicher, dass die Angebote den Vergabeunterlagen vollständig entsprechen, und gewährleistet damit deren Vergleichbarkeit untereinander. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt dann vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht, im Ergebnis also eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet. Nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen den Wortlaut der Ausschreibung als solchen – etwa durch Ergänzungen oder Streichungen – abändert. Keine Änderung der Vergabeunterlagen stellt die Abgabe eines zugelassenen Nebenangebots (im Sinne des § 35) dar.
Zu Nummer 5
Fehlende Preisangaben führen grundsätzlich zum zwingenden Ausschluss. Der zweite Halbsatz der Nummer 5 verhindert unverhältnismäßige Ausschlüsse in speziellen Einzelfällen, in denen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu besorgen ist.
Zu Nummer 6
Hat der Auftraggeber Nebenangebote nicht ausdrücklich zugelassen (vgl. § 35 Absatz 1 Satz 2), so muss er diese aus Gründen der Gleichbehandlung gänzlich vom Vergabeverfahren ausschließen. Ebenso wie Nummer 4 gewährleistet die Vorschrift also die Vergleichbarkeit der Angebote untereinander.
Zu Absatz 2
Der Auftraggeber darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die den von ihm gemäß § 35 Absatz 2 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Um Ungleichbehandlungen zu verhindern, müssen Nebenangebote, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, ausgeschlossen werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 erklärt die Ausschlusstatbestände des Absatzes 1 auch für die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträge für entsprechend anwendbar. Auch wenn für diese Willensbekundungen seitens der Unternehmen nicht jeder Tatbestand des Absatzes 1 in Betracht kommen wird, ist zu regeln, wie der öffentliche Auftraggeber zu verfahren hat, wenn ein Teilnahmeantrag (im Rahmen eines zweistufigen Vergabeverfahren) z. B. nicht fristgerecht eingegangen oder entgegen der Vorgaben des öffentliche Auftraggebers nicht elektronisch, sondern auf dem Postweg übermittelt wurde.
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