Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.

(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.

§ 55 ist überwiegend dem früheren § 17 EG VOL/A entnommen und regelt die Öffnung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen. Hierbei sind Bieter und Bewerber nicht zugelassen.

Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Die Vorschrift stellt insbesondere sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber die Vertraulichkeit gewährleisten.

Zu Absatz 2
Absatz 2 überführt den Regelungsgehalt des bisherigen § 17 EG Absatz 2 der VOL/A in diese Vergabeverordnung. Danach müssen mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers an der Öffnung der Angebote teilnehmen (nicht jedoch bei der Öffnung der Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen). Das sogenannte Vier-Augen-Prinzip dient der Sicherung eines fairen und transparenten Vergabeverfahrens. Nach dem Wortlaut ist es zulässig, dass gegebenenfalls mehrere Vertreter teilnehmen. Der Grundsatz der Vertraulichkeit muss nach Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU jedoch stets gewahrt bleiben.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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