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VgV § 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sind hervorgehoben:
(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen. Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.
§ 55 ist überwiegend dem früheren § 17 EG VOL/A entnommen und regelt die Öffnung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen. Hierbei sind Bieter und Bewerber nicht zugelassen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Die Vorschrift stellt insbesondere sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber die Vertraulichkeit gewährleisten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 überführt den Regelungsgehalt des bisherigen § 17 EG Absatz 2 der VOL/A in diese Vergabeverordnung. Danach müssen mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers an der Öffnung der Angebote teilnehmen (nicht jedoch bei der Öffnung der Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen). Das sogenannte Vier-Augen-Prinzip dient der Sicherung eines fairen und transparenten Vergabeverfahrens. Nach dem Wortlaut ist es zulässig, dass gegebenenfalls mehrere Vertreter teilnehmen. Der Grundsatz der Vertraulichkeit muss nach Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU jedoch stets gewahrt bleiben.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Der neue Satz 3 ermöglicht den Verzicht auf das Vier-Augen-Prinzip bei der Öffnung elektronisch eingereichter Angebote, sofern durch den Einsatz eines elektronischen Vergabesystems sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind. Die Vorschrift trägt dem fortschreitenden Einsatz digitaler Vergabemanagementsysteme Rechnung, die durch technische Maßnahmen zur Revisionssicherheit wie Zugriffsbeschränkungen, Protokollierung und systemseitige Integritätskontrollen ein mit dem Vier-Augen-Prinzip vergleichbares Schutzniveau gewährleisten. Die Regelung schafft die Grundlage für einen vollständig digital unterstützten Öffnungsvorgang und ermöglicht eine rechts- und prüfungssichere Automatisierung der Verfahrensschritte. Zugleich reduziert sie Personalaufwand und unterstützt die Beschleunigung von Vergabeverfahren, ohne Abstriche bei Transparenz, Nachvollziehbarkeit oder Manipulationssicherheit.
Damit wird die Digitalisierung und Entbürokratisierung des Vergabewesens weiter vorangetrieben.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)