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VgV § 54 Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Elektronisch übermittelte Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
§ 54 ist angelehnt an die früheren §§ 14 EG und 17 EG Absatz 1 VOL/A und dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU. Danach sind Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen bis zum Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist als solches zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten. Wurden sie postalisch oder direkt übermittelt, haben öffentliche Auftraggeber den Umschlag zudem mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Das Verbot der vorfristigen Kenntnisnahme gilt selbstverständlich nicht mit Blick auf übermittelte Interessensbekundungen, da der öffentliche Auftraggeber diese kennen muss, um die Unternehmen zur Abgabe einer Interessensbestätigung auffordern zu können.
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