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VgV § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber
(1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.
(2) Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein, beim nicht offenen Verfahren nicht niedriger als fünf. In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist.
(3) Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, lädt der öffentliche Auftraggeber eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Bewerbern ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu demselben Verfahren zugelassen werden.
Fußnote
(+++ § 51 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 6 +++)
§ 51 dient der Umsetzung von Artikel 65 der Richtlinie 2014/24/EU über die Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren aufgefordert werden sollen. Artikel 66 der Richtlinie 2014/24/EU über die Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen wird im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft umgesetzt. § 51 steht in engem Zusammenhang mit der Regelung der Verfahrensarten – mit Ausnahme des offenen Verfahrens – in den §§ 15 bis 19. Daher wird jeweils in den §§ 15 bis 19 darauf hingewiesen, dass der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, gemäß § 51 begrenzen kann. Ferner steht die Vorschrift des § 51 auch in Zusammenhang mit der Definition des nicht offenen Verfahrens in § 119 Absatz 4 GWB, in der der Teilnahmewettbewerb definiert wird als Auswahl einer beschränkten Anzahl von Unternehmen durch den öffentlichen Auftraggeber nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien; nur diese Unternehmen werden dann zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen.
Voraussetzung für die Möglichkeit einer Begrenzung der Zahl der Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden sollen, ist nach Absatz 3, dass genügend Bewerber zur Verfügung stehen, die die Eignungskriterien erfüllen. Die für die Begrenzung der Zahl der Bewerber vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Kriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein. Es handelt sich dabei um Eignungskriterien, die vom öffentlichen Auftraggeber im Sinne eines „Mehr an Eignung“ festgelegt werden, beispielsweise bezüglich der Qualität der vorzulegenden Referenzen.
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