Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

Sie befinden sich hier: Normen » Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) » § 50 Einheitliche Europäische Eigenerklärung

VgV § 50 Einheitliche Europäische Eigenerklärung

(1) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Bewerber oder Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Vor der Zuschlagserteilung fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen beizubringen.

(3) Ungeachtet von Absatz 2 müssen Bewerber oder Bieter keine Unterlagen beibringen, sofern und soweit die zuschlagerteilende Stelle

  1. die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreie Datenbank innerhalb der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen eines Präqualifikationssystems, erhalten kann oder
  2. bereits im Besitz der Unterlagen ist.

Zu Absatz 1
Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Beleg der Eignung zu akzeptieren, ergibt sich aus § 48 Absatz 3. Die Form der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung wird in § 50 Absatz 1 Satz 1 durch Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) der Europäischen Kommission geregelt. Satz 2 stellt in Umsetzung von Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU klar, dass Unternehmen eine weiterhin aktuelle Einheitliche Europäische Eigenerklärung für andere Vergabeverfahren wieder verwenden können.

Zu Absatz 2
Während des laufenden Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber von Bewerbern oder Bietern jederzeit die Beibringung von zusätzlichen Nachweisen über die mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nur vorläufig belegte Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Die Anforderung zusätzlicher Nachweise von einem Bewerber oder Bieter kommt dabei insbesondere dann in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber Anhaltspunkte für die Annahme hat, dass dessen Einheitliche Europäische Eigenerklärung unzutreffende Angaben enthält. Vor der Zuschlagserteilung muss der öffentliche Auftraggeber denjenigen Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auffordern, die nach §§ 44 bis 49 vom öffentlichen Auftraggeber (in der Regel in der Auftragsbekanntmachung) geforderten Unterlagen als Beleg der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen beizubringen. Die Eignungsprüfung erfolgt im Fall einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zweistufig: Nach einer vorläufigen Eignungsprüfung aller Bewerber oder Bieter anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärungen führt der öffentliche Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung eine endgültige Eignungsprüfung anhand der geforderten Unterlagen bei demjenigen Bieter durch, an den er den öffentlichen Auftrag vergeben will.

Zu Absatz 3
Die Pflicht zur Beibringung von Unterlagen gilt in Umsetzung von Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU dann nicht, wenn die zuschlagerteilende Stelle des öffentlichen Auftraggebers den Nachweis bereits besitzt oder ihn über eine gebührenfreie nationale Datenbank – einschließlich insbesondere eines Präqualifikationssystems – erhalten kann. Dabei muss es sich um aktuelle, noch gültige Nachweise handeln. Falls die Nachweise, die der öffentliche Auftraggeber erhalten hat, nicht vollständig oder nicht aus sich heraus eindeutig sind, kann er nach § 48 Absatz 7 beim Bewerber oder Bieter nachfragen.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

Newsletter-Anmeldung

Vergabesymposium 2026

  • 19. – 20. Mai 2026
  • Jahrhunderthalle Bochum
  • 32 Referenten · 2 Fachforen
  • Attraktive Gruppenrabatte (6 für 5 und 10 für 8)