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VgV § 48 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.
(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.
(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.
(4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.
(5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.
(6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.
(7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.
(8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.
Fußnote
(+++ § 48 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 65 Abs. 4 +++)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt in Ergänzung zu § 122 Absatz 4 GWB, dass in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung neben den Eignungskriterien selbst auch anzugeben ist, mit welchen Unterlagen die Eignung zu belegen ist.
Zu Absatz 2
Der Vorrang von Eigenerklärungen wurde bereits bisher durch § 7 EG Absatz 1 Satz 2 VOL/A vorgeschrieben. Dadurch sollen unnötige bürokratische Lasten für Bewerber oder Bieter – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – vermieden und die Vergabeverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Grundsätzlich sollten die Anforderungen an die Eignungsnachweise in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen. Absatz 2 setzt Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um, wonach in erster Linie solche Nachweise und Bescheinigungen zu verlangen sind, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 führt das in Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Instrument der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung ein, das in § 50 näher geregelt ist. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist ein vorläufiger Beleg für die Eignung des Bewerbers oder Bieters und für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Öffentliche Auftraggeber müssen die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Eignungsbeleg akzeptieren.
Zu Absatz 4, 5 und 6
Durch die Absätze 4 bis 6 wird Artikel 60 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt und die Nachweise für das Nichtvorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen geregelt. Während die materiellen Regelungen darüber, welche Gründe zum Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren führen können bzw. müssen, in §§ 123, 124 GWB getroffen werden, gehört die Regelung der anzuerkennenden Nachweise für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in den Regelungszusammenhang der Vergabeverordnung. Der öffentliche Auftraggeber muss nach § 42 das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen überprüfen. Dabei muss er die in § 48 Absatz 4 bis 6 geregelten Nachweise als ausreichende Belege akzeptieren, das heißt, ihn trifft insofern eine Akzeptanzpflicht. Der öffentliche Auftraggeber ist allerdings nicht verpflichtet, als Beleg für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in jedem Fall einen der in den Absätzen 4 bis 6 vorgesehenen Nachweise – insbesondere die Vorlage eines Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister – zu fordern, sondern er kann auch die Vorlage von diesbezüglichen Eigenerklärungen als Beleg genügen lassen. Die Vorlage von Registerauszügen ist daher nur dann verpflichtend, wenn diese vom öffentlichen Auftraggeber als Beleg gefordert werden. Allerdings trifft den öffentlichen Auftraggeber dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Eigenerklärung unzutreffend ist, eine Pflicht zur Aufklärung und gegebenenfalls zur Anforderung von weiteren Nachweisen.
Zu Absatz 7
Absatz 7 setzt Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Im Hinblick auf die in dieser Richtlinienbestimmung ferner vorgesehene Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers außer der Erläuterung der erhaltenen Unterlagen auch ihre Vervollständigung zu verlangen, gilt § 56.
Zu Absatz 8
Absatz 8 Satz 1 betrifft Präqualifikationssysteme (PQ-Systeme). Die Vorschrift setzt Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU über amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierungen durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen um. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen, tritt als Rechtsfolge gemäß Artikel 64 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/24/EU eine Eignungsvermutung in Bezug auf die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben ein, sodass die Angaben nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen werden dürfen.
Satz 2 überträgt die Aufgabe zur Einrichtung eines amtlichen Verzeichnisses für präqualifizierte Unternehmen im Liefer- und Dienstleistungsbereich (nicht für Bauleistungen, s. § 2) auf die Industrie- und Handelskammern. Ein solches Register schließt amtliche Verzeichnisse, die durch andere öffentliche Stellen eingerichtet werden, jedoch nicht aus. Demnach könnte z. B. auch ein Land ein solches Verzeichnis einrichten. Durch den Bezug auf Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU wird klargestellt, dass das IHK-Verzeichnis selbstverständlich die hohen Anforderungen der Richtlinie umzusetzen hat. Satz 3 bestimmt, dass die Führung des amtlichen Verzeichnisses nicht bei jeder einzelnen Industrie- und Handelskammer erfolgen kann. Für die Umsetzung in der Praxis ist hierfür eine zentrale IT-gestützte Datenbank erforderlich, die von einer von den Industrie- und Handelskammern eingerichteten gemeinsamen Stelle zu betreiben ist. Hierbei kann es sich z. B. um ihre gemeinsame Stelle handeln, die bereits durch § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Industrie- und Handelskammern benannt wurde. In diesem Fall wäre dies der Deutsche Industrie- und Handelskammertag. Die Auskünfte aus dem Register sollten im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt werden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass eine zeitgleiche und direkte Abfrage aller präqualifizierter Unternehmen im amtlichen Verzeichnis durch die öffentlichen Auftraggeber erfolgen kann.
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