Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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VgV § 48 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen. § 122 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

(2) In den Fällen des § 122 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fordert der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb an. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 entsprechend. Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abweichen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich. Wenn der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

(3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50.

(4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters an.

(5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.

(7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

(8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Der öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.

Fußnote

(+++ § 48 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 65 Abs. 4 +++)

Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt in Ergänzung zu § 122 Absatz 4 GWB, dass in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung neben den Eignungskriterien selbst auch anzugeben ist, mit welchen Unterlagen die Eignung zu belegen ist.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Änderungen in § 48 konkretisieren die in § 122 GWB Absatz 3 Satz 1 eingeführte Vorschrift, über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern anzufordern.

In Zusammenspiel mit der verstärkten Nutzung von Eigenerklärungen und des vereinfachten Wertungsvorgangs in offenen Verfahren wird der bürokratische Aufwand für Unternehmen reduziert, der Anreiz, an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen erhöht und der Wettbewerb in Vergabeverfahren gestärkt. Zugleich werden öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung entlastet, da sie die Nachweise nur noch von aussichtsreichen Unternehmen prüfen werden.

Zu Absatz 1

Die Ergänzung in Absatz 1 („und wann welche Unterlage vorgelegt werden muss. Die Vorlage einer Unterlage kann mit dem Angebot, dem Teilnahmeantrag oder auf Anforderung des Auftraggebers erfolgen.“) verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbekundung auch anzugeben, wann welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass nach dem neu gefassten § 48 Absatz 2 grundsätzlich nur Eigenerklärungen mit dem Angebot (in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb) oder mit dem Teilnahmeantrag (in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb) eingereicht werden müssen. Darüberhinausgehende Unterlagen müssen erst auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers vorgelegt werden.

Aufgrund der Konsequenzen etwa für das Fehlen von Unterlagen muss diese Differenzierung in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen eindeutig sein. Auch falls der öffentliche Auftraggeber von der Vorgabe in § 48 Absatz 2 abweicht und die Bewerber oder Bieter alle geforderten Unterlagen (auch jene, die über Eigenerklärungen hinaus gehen) bereits zusammen mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag eingereicht werden müssen, hat der öffentliche Auftraggeber dies in der Bekanntmachung anzugeben.

Damit wird sichergestellt, dass für die Bewerber oder Bieter eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen sie zu welchem Zeitpunkt einzureichen haben. Auch die später nur von den aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern einzureichenden Unterlagen müssen aber aus der Bekanntmachung erkennbar sein, damit jedes interessierte Unternehmen sich soweit erforderlich auf die spätere Anforderung einrichten und vorbereiten kann. Die Ergänzung des Satzes 2 durch Verweis auf den neuen Satz 3 in § 122 Absatz 4 GWB macht deutlich, dass auch die Angabe der Nachweise schon aus Platzgründen nicht abschließend in der Bekanntmachung erfolgen muss, sondern ausreichend klar auch auf die Aufführung in den verlinkten Vergabeunterlagen verwiesen werden kann. Siehe dazu die Begründung zur Einfügung von § 122 Absatz 4 Satz 3 GWB.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)

Zu Absatz 2
Der Vorrang von Eigenerklärungen wurde bereits bisher durch § 7 EG Absatz 1 Satz 2 VOL/A vorgeschrieben. Dadurch sollen unnötige bürokratische Lasten für Bewerber oder Bieter – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – vermieden und die Vergabeverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Grundsätzlich sollten die Anforderungen an die Eignungsnachweise in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen. Absatz 2 setzt Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um, wonach in erster Linie solche Nachweise und Bescheinigungen zu verlangen sind, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Mit der Änderung in § 122 Absatz 3 Satz 1 GWB erhält der bisherige § 48 Absatz 2 Satz 1 Gesetzesrang und muss daher in der VgV nicht wiederholt werden. Auf die Begründung zur Änderung in § 122 Absatz 3 Satz 1 GWB wird verwiesen. Dahingehend wird Satz 1 gestrichen und durch die neuen Sätze 1 bis 5 ersetzt. Der bisherige Satz 2 bleibt erhalten und wird Satz 6.

Der neue § 48 Absatz 2 konkretisiert die in § 122 Absatz 3 GWB neu enthaltene Vorschrift hinsichtlich des Zeitpunkts, wann Unterlagen zur Eignungsprüfung, die über Eigenerklärungen hinausgehen, nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden sollen.

Grundsätzlich sollen der Eignungsnachweis und der Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB durch Eigenklärungen und nicht durch darüber hinaus gehende Unterlagen erfolgen. Der Verweis auf § 122 Absatz 3 Satz 2 GWB klar, dass es sich der § 48 Absatz 2 nur auf solche Fälle, in denen der öffentliche Auftraggeber abweichend von der Soll-Vorschrift des § 122 Absatz 3 Satz 1 solche Unterlagen verlangt.

Diese Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinausgehen, fordert der öffentliche Auftraggeber nach dem § 48 Absatz 2 grundsätzlich nicht mehr mit dem Angebot bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder mit dem Teilnahmeantrag bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb an. Sie müssen erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers eingereicht werden.

Nach vorläufiger Prüfung der Angebote oder Teilnahmeanträge identifiziert der öffentliche Auftraggeber die aussichtsreichen Unternehmen, also jene, die nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen nicht ungeeignet sind und die nach der vorläufigen Bewertung in der Gesamtschau der Angebote oder Teilnahmeanträge eine hohe Aussicht auf die Erteilung des Zuschlags, die Aufforderung zum Angebot oder die Einladung zum Dialog haben. Nur von diesen Unternehmen soll er Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinausgehen, anfordern.

Im offenen Verfahren wird der öffentliche Auftraggeber nach dem neuen § 42 Absatz 4 die Angebotsprüfung in der Regel vor der Eignungsprüfung durchführen. Mit der Angebotsprüfung kann er daher bereits anhand der Wirtschaftlichkeit der Angebote die aussichtsreichen Bieter identifizieren. Nur Bieter, deren Angebote eine hohe Aussicht auf die Erteilung des Zuschlags haben, sollen (auf Anforderung des Auftraggebers) weitere Unterlagen einreichen müssen.

In Verfahren mit Teilnahmewettbewerb kann eine vorläufige Eignungsprüfung anhand der Teilnahmeanträge und den damit vorliegenden Unterlagen erfolgen. Nur die danach verbliebenen Unternehmen können als im Teilnahmewettbewerb aussichtsreich gelten. Anhand der von diesen Unternehmen angeforderten Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinausgehen, wird die Eignungsprüfung noch im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs abschließend durchgeführt.

Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wird die Eignungsprüfung ebenfalls weiterhin vor der Angebotsprüfung durchgeführt. Daher ist auch in diesen Verfahren eine vorläufige Eignungsprüfung anhand der mit den Angeboten eingereichten Unterlagen vorzunehmen, bevor die verbliebenen aussichtsreichen Unternehmen zur Abgabe weiterer Unterlagen zur abschließenden Eignungsprüfung aufgefordert werden.

Der exakte Zeitpunkt der Anforderung bleibt dem öffentlichen Auftraggeber überlassen. Gleichwohl kann die Anforderung nur nach der vorläufigen Eignungsprüfung und damit erst nach Ende der Angebots- oder Teilnahmefrist erfolgen. Zugleich hat die abschließende Eignungsprüfung einschließlich der Prüfung aller Unterlagen vor der Zuschlagserteilung in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs, das heißt vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu erfolgen.

Der zeitliche Rahmen der Eignungsprüfung stellt sich im Ergebnis wie folgt dar. Die Unternehmen reichen ihre Angebote oder Teilnahmeanträge und die damit einzureichenden Unterlagen ein. Anhand dieser Unterlagen führt der öffentliche Auftraggeber eine vorläufige Eignungsprüfung durch und identifiziert die aussichtsreichen Unternehmen. Von diesen Unternehmen fordert er gegebenenfalls weitere Unterlagen, die über Eigenerklärungen hinaus gehen, an. Anhand der Gesamtheit der dann vorliegenden Unterlagen führt der öffentliche Auftraggeber die abschließende Eignungsprüfung durch.

Die Anzahl der aussichtsreichen Unternehmen, von denen der öffentliche Auftraggeber die weiteren Unterlagen anfordert, liegt in seinem Ermessen. Ihm steht es frei, den Kreis der aussichtsreichen Unternehmen klein zu halten und etwa im offenen Verfahren auch nur ausschließlich das aussichtsreichste Unternehmen zur Einreichung der weiteren Unterlagen aufzufordern. Auch eine Begrenzung der Anzahl der Bewerber nach § 51 ist entsprechend zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Anzahl der aussichtsreichen Unternehmen sollte neben dem Risiko einer Verfahrensverzögerung durch die Nicht-Beibringung der Nachweise durch das oder die aussichtsreichen Unternehmen auch der Aufwand für Unternehmen für die Beibringung der zusätzlichen Unterlagen berücksichtigt werden.

Nach den neuen Satz 2 muss der öffentliche Auftraggeber eine angemessene Frist zur Einreichung der Unterlagen setzen. Satz 3 stellt klar, dass hinsichtlich der Nachforderung von Unterlagen § 56, hinsichtlich des Ausschlusses des Bewerbers oder Bieters § 57 entsprechend gilt. Werden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, kann er sie gemäß § 56 nachfordern. Tut er dies nicht, wird das Angebot nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 von der Wertung ausgeschlossen. § 57 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Der neue Satz 4 erlaubt dem öffentlichen Auftraggeber die Abweichung von der Regelung in Satz 1. In diesem Fall fordert er – wie bisher – die vollständigen Unterlagen zur Eignungsprüfung mit der Angebotsabgabe beziehungsweise mit dem Teilnahmeantrag an. Dies ist nach der Änderung in § 48 Absatz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbekundung anzugeben (s.o. unter Buchstabe a). Der öffentliche Auftraggeber kann abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand für Auftraggeber und Bewerber oder Bieter oder sonstige verfahrensbezogene Gründe der Anwendung entgegenstehen, zum Beispiel wenn mit dem in Satz 1 vorgesehenen Vorgehen eine erhöhte Komplexität und Prüfungsaufwand oder potentielle unangemessene Verzögerungen, insbesondere bei dringlichen Verfahren, einhergehen. Auch soweit der vereinfachte Wertungsvorgang nicht genutzt wird (vgl. die Änderungen zur neuen Fassung des § 42 Absatz 4), ist eine Abweichung von Satz 1 in der Regel angebracht.

Eine gesonderte Begründung für die Abweichung von Satz 1 ist nach dem neuen Satz 5 nicht erforderlich.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)

Zu Absatz 3
Absatz 3 führt das in Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Instrument der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung ein, das in § 50 näher geregelt ist. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist ein vorläufiger Beleg für die Eignung des Bewerbers oder Bieters und für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Öffentliche Auftraggeber müssen die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Eignungsbeleg akzeptieren.

Zu Absatz 4, 5 und 6
Durch die Absätze 4 bis 6 wird Artikel 60 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt und die Nachweise für das Nichtvorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen geregelt. Während die materiellen Regelungen darüber, welche Gründe zum Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren führen können bzw. müssen, in §§ 123, 124 GWB getroffen werden, gehört die Regelung der anzuerkennenden Nachweise für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in den Regelungszusammenhang der Vergabeverordnung. Der öffentliche Auftraggeber muss nach § 42 das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen überprüfen. Dabei muss er die in § 48 Absatz 4 bis 6 geregelten Nachweise als ausreichende Belege akzeptieren, das heißt, ihn trifft insofern eine Akzeptanzpflicht. Der öffentliche Auftraggeber ist allerdings nicht verpflichtet, als Beleg für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in jedem Fall einen der in den Absätzen 4 bis 6 vorgesehenen Nachweise – insbesondere die Vorlage eines Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister – zu fordern, sondern er kann auch die Vorlage von diesbezüglichen Eigenerklärungen als Beleg genügen lassen. Die Vorlage von Registerauszügen ist daher nur dann verpflichtend, wenn diese vom öffentlichen Auftraggeber als Beleg gefordert werden. Allerdings trifft den öffentlichen Auftraggeber dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Eigenerklärung unzutreffend ist, eine Pflicht zur Aufklärung und gegebenenfalls zur Anforderung von weiteren Nachweisen.

Zu Absatz 7
Absatz 7 setzt Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Im Hinblick auf die in dieser Richtlinienbestimmung ferner vorgesehene Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers außer der Erläuterung der erhaltenen Unterlagen auch ihre Vervollständigung zu verlangen, gilt § 56.

Zu Absatz 8
Absatz 8 Satz 1 betrifft Präqualifikationssysteme (PQ-Systeme). Die Vorschrift setzt Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU über amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierungen durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen um. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen, tritt als Rechtsfolge gemäß Artikel 64 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/24/EU eine Eignungsvermutung in Bezug auf die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben ein, sodass die Angaben nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen werden dürfen.

Satz 2 überträgt die Aufgabe zur Einrichtung eines amtlichen Verzeichnisses für präqualifizierte Unternehmen im Liefer- und Dienstleistungsbereich (nicht für Bauleistungen, s. § 2) auf die Industrie- und Handelskammern. Ein solches Register schließt amtliche Verzeichnisse, die durch andere öffentliche Stellen eingerichtet werden, jedoch nicht aus. Demnach könnte z. B. auch ein Land ein solches Verzeichnis einrichten. Durch den Bezug auf Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU wird klargestellt, dass das IHK-Verzeichnis selbstverständlich die hohen Anforderungen der Richtlinie umzusetzen hat. Satz 3 bestimmt, dass die Führung des amtlichen Verzeichnisses nicht bei jeder einzelnen Industrie- und Handelskammer erfolgen kann. Für die Umsetzung in der Praxis ist hierfür eine zentrale IT-gestützte Datenbank erforderlich, die von einer von den Industrie- und Handelskammern eingerichteten gemeinsamen Stelle zu betreiben ist. Hierbei kann es sich z. B. um ihre gemeinsame Stelle handeln, die bereits durch § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Industrie- und Handelskammern benannt wurde. In diesem Fall wäre dies der Deutsche Industrie- und Handelskammertag. Die Auskünfte aus dem Register sollten im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet oder schriftlich erteilt werden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass eine zeitgleiche und direkte Abfrage aller präqualifizierter Unternehmen im amtlichen Verzeichnis durch die öffentlichen Auftraggeber erfolgen kann.


Quelle: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)

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