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VgV § 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:
- einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags,
- Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder Bieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten dann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber transparente, objektive und nichtdiskriminierende Methoden und Kriterien für die Berücksichtigung anwendet und die Methoden und Kriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder
- eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe.
(2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird, darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.
(3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, finden die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Mindestjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe von Losen bezieht.
(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die Vorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:
- entsprechende Bankerklärungen,
- Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,
- Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
- eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden und nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.
Die Absätze 1 bis 3 setzen Artikel 58 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU um, der regelt, welche materiellen Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit öffentliche Auftraggeber zulässigerweise als Eignungskriterien festlegen können. Dabei handelt es sich bei den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Anforderungen um eine nicht abschließende, beispielhafte Auflistung möglicher Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber einzeln oder auch kumulativ verlangen kann.
Ebenso wie bei den anderen beiden Eignungskategorien ist es auch im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dem öffentlichen Auftraggeber freigestellt, ob er überhaupt bestimmte Eignungskriterien festlegt und, wenn ja, welches Anforderungsniveau er dabei für erforderlich hält. Die §§ 44 bis 46 bestimmen den Rahmen und die Obergrenze der zulässigen Eignungskriterien, aber keinen Mindestumfang. Der öffentliche Auftraggeber kann je nach Art und Umfang der zu beschaffenden Leistung die im Einzelfall erforderlichen Eignungskriterien festlegen, wobei er gleichzeitig zu berücksichtigen hat, dass unnötig hohe Anforderungen eine Teilnahme potentieller Bewerber oder Bieter am Vergabeverfahren verhindern könnten.
Wenn der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 1 einen Mindestjahresumsatz verlangt und/oder eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, muss er vorab eine bestimmte Höhe des Mindestjahresumsatzes bzw. der Versicherung festlegen und damit das Eignungskriterium im Sinne von Artikel 58 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU in Form von Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit formulieren.
Die Absätze 4 und 5 dienen der Umsetzung von Artikel 60 Absatz 3 und Anhang XII Teil I der Richtlinie 2014/24/EU. Absatz 4 listet diejenigen Belege auf, die der öffentliche Auftraggeber verlangen und mit denen der Bewerber oder Bieter seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit belegen kann. Auch hierbei handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung. Zudem kann gemäß Absatz 5 auch jeder andere Beleg ausreichen, sofern der öffentliche Auftraggeber ihn für geeignet erachtet, wenn der Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund (beispielsweise wenn es sich um ein gerade erst neu gegründetes Unternehmen handelt), die geforderten Unterlagen nicht beibringen kann.
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