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VgV § 44 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass Bewerber oder Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
(2) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge kann der öffentliche Auftraggeber dann, wenn Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein müssen, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsstaat erbringen zu können, von den Bewerbern oder Bietern verlangen, ihre Berechtigung oder Mitgliedschaft nachzuweisen.
Die Vorschriften der §§ 45 und 46 über die Leistungsfähigkeit regeln sowohl die materiellen Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit, die die öffentlichen Auftraggeber durch Festlegung der Eignungskriterien der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit aufstellen können, als auch die als Beleg für die Erfüllung der Eignungskriterien zu erbringenden Belege. Dagegen enthält die Vorschrift des § 44, die Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU umsetzt, nur eine Festlegung derjenigen Nachweise, deren Beibringung der öffentliche Auftraggeber verlangen kann. Der öffentliche Auftraggeber darf nicht inhaltlich nachprüfen, ob der Bieter oder Bewerber die in seinem Niederlassungsstaat geltenden Rechtsvorschriften für die erlaubte Ausübung eines Berufs oder für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erfüllt. Sofern ein Bieter oder Bewerber die Nachweise beibringt, die der öffentliche Auftraggeber gemäß § 44 verlangen kann – insbesondere die Handelsregistereintragung – gilt seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung als gegeben. Diese Regelung entspricht der Systematik der Richtlinie 2014/24/EU, die in Artikel 58 Absatz 2 die möglichen Nachweise zur Berufsausübung festlegt und in Artikel 60 – anders als zu den anderen beiden Eignungskriterien – keine ergänzende Regelung hierzu enthält. Welche Nachweise der erlaubten Berufsausübung der öffentliche Auftraggeber verlangen kann, hängt von den Rechtsvorschriften desjenigen Staates ab, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthält Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU eine Auflistung der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. von Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung.
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