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VgV § 42 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern
Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt, sind hervorgehoben:
(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.
(2) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(2) (3) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. § 51 bleibt unberührt.
(3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.
(4) Bei offenen Verfahren führt der öffentliche Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 1 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung für die Abweichung ist nicht erforderlich.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU um. Danach sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, nicht nur zu überprüfen, ob das Angebot die festgelegten Anforderungen und Bedingungen erfüllt (Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU), sondern auch die Bewerber und Bieter auf ihre Eignung sowie auf das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu überprüfen. Parallel zu der in § 57 enthaltenen Regelung des Ausschlusses von Angeboten, wenn Bewerber bzw. Bieter die Eignungskriterien nicht erfüllen oder wenn Angebote die Anforderungen an ihre Form oder Übermittlung nicht erfüllen, wird in § 42 Absatz 1 der Fall des Ausschlusses von Bewerbern oder Bietern nach §§ 123, 124 GWB angeführt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 betrifft die Prüfungsreihenfolge der öffentlichen Auftraggeber: Grundsätzlich ist zuerst die Eignung der Bewerber oder Bieter zu prüfen – vor der Prüfung der Angebote. Daher sind bei den zweistufigen Verfahrensarten nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern, die nicht ausgeschlossen worden sind und die ihre Eignung nachgewiesen haben. § 42 Absatz 2 Satz 2 verweist auf die Möglichkeit nach § 51 zur Begrenzung der Zahl derjenigen geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Der neue § 42 Absatz 2 stellt sicher, dass die besonderen Umstände von jungen Unternehmen und KMU, die sie potentiell bei Vergabeverfahren benachteiligen können, von den öffentlichen Auftraggebern bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise berücksichtigt werden. Damit werden Nachteile und bürokratische Hürden für diese Unternehmen abgebaut, deren Teilnahmemöglichkeiten an öffentlichen Aufträgen erhöht und dadurch der Wettbewerb in Vergabeverfahren gestärkt. Siehe hierzu insbesondere die Begründung zu § 17 Absatz 5.
In der öffentlichen Konsultation zur Reform des Vergaberechts im Jahr 2023 wurden insbesondere (zu) hohe Anforderungen etwa bezüglich der Höhe von Mindestjahresumsätzen oder der Projektreferenzen als Hürden für junge Unternehmen wie insbesondere Start-ups sowie KMU bei der Teilnahme an Vergabeverfahren identifiziert. Der neue Absatz 2 stellt sicher, dass im Auswahlprozess der Anforderungen und geforderten Unterlagen auch die besonderen Umstände von jungen Unternehmen sowie von KMU berücksichtigt werden. So besitzen etwa Start-ups häufig ein gegenüber etablierten Unternehmen verschieden gelagertes Geschäftsmodell, und können dadurch trotz ausreichender struktureller und finanzieller Ressourcen in ihrer Aufbauphase über noch geringe Umsätze verfügen.
Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise besteht ein weiter Beurteilungsspielraum für den öffentlichen Auftraggeber. Nach dem neuen § 42 Absatz 2 sind die besonderen Umstände von jungen Unternehmen sowie KMU angemessen zu berücksichtigen. Dahingehend sind die besonderen Umstände dieser Unternehmen nur ein Gesichtspunkt von mehreren bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise. In erster Linie muss der öffentliche Auftraggeber sicherstellen, dass öffentliche Aufträge nur an nach § 122 GWB geeignete Unternehmen vergeben werden und dass die Eignungskriterien und Eignungsnachweise mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Nur in Rahmen dessen und unter Wahrung der Sicherstellung der Eignung und Leistungsfähigkeit der Unternehmen können die besonderen Umstände von jungen Unternehmen sowie KMU berücksichtigt werden.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht für das offene Verfahren – und nur das offene Verfahren – die Möglichkeit einer Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Prüfungsreihenfolge „Eignungsprüfung vor Angebotsprüfung“ vor. Damit wird Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt. Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU stellt klar, dass öffentliche Auftraggeber, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sicherstellen müssen, dass die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der nach § 123 GWB hätte ausgeschlossen werden müssen, beziehungsweise der die Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt.
Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
In offenen Verfahren ist der sogenannte „vereinfachte Wertungsvorgang“, das heißt die Durchführung der Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung, bereits seit Langem in der Praxis anzufinden und geeignet, um den Prüfungsaufwand für öffentliche Auftraggeber zu begrenzen (vgl. z. B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2008 – X ZR 129/06).
Mit dem neuen § 42 Absatz 4 wird der vereinfachte Wertungsvorgang der neue Regelfall in der Prüfungsreihenfolge und trägt so – in Zusammenspiel mit dem ebenfalls angepassten § 122 Absatz 3 GWB sowie den Änderungen in § 48 Absatz 2 – zu einer Bürokratieentlastung für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen bei.
Dabei gilt weiterhin, dass öffentliche Auftraggeber sicherstellen müssen, dass die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien unparteiisch und transparent erfolgt, damit kein Auftrag an einen Bieter vergeben wird, der nach § 123 GWB hätte ausgeschlossen werden müssen, beziehungsweise der die Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt. Die Abfrage des Wettbewerbsregisters erfolgt wie bisher nach § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vor der Erteilung des Zuschlags und nur zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt.
Der öffentliche Auftraggeber kann von der Durchführung des vereinfachten Wertungsvorgangs abweichen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn durch den vereinfachten Wertungsvorgang ein deutlicher erhöhter Aufwand, etwa zeitlicher und/oder personeller Natur, entstehen würde. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Prüfung der Angebote als deutlich aufwändiger als die Prüfung der Eignung darstellt. In Betracht kommt dies zum Beispiel bei komplexen Angebotsprüfungen, etwa bei konzeptuellen Ausschreibungen, oder bei Eignungsprüfungen ohne hohen Aufwand, etwa bei der Prüfung von nur wenigen Eigenerklärungen. Auch potentielle unangemessene Verzögerungen im Vergabeverfahren können gegen die Anwendung des vereinfachten Wertungsvorgangs sprechen, zum Beispiel im Falle von dringlichen Vergaben.
Bei der Wahl der Prüfungsreihenfolge sollte der öffentliche Auftraggeber ebenfalls den Mehraufwand der Bieter bei der Vorlage von Nachweisen und Bescheinigungen beachten, wenn vom vereinfachten Wertungsvorgang abgewichen wird. Denn bei Anwendung des vereinfachten Wertungsvorgangs kann der öffentliche Auftraggeber durch die Prüfung der Angebote die aussichtsreichen Bieter identifizieren und noch von diesen – in Anwendung von § 48 Absatz 2 – die Unterlagen verlangen, die über Eigenerklärungen hinausgehen.
Eine gesonderte Begründung seitens des öffentlichen Auftraggebers für die gewählte Prüfungsreihenfolge, insbesondere bei dem Abweichen vom Grundsatz nach Satz 1, ist nicht erforderlich.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)